IP-14 Bonus Gebäudehülleneffizienz (Gemäss Klimaschutz-Verordnung, KlV)
Förderbeitragsbedingungen
Umfassende Gebäudesanierungen mit Einzelmassnahmen gemäss M-01 «Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich» des Harmonisiertem Fördermodells der Kantone 2015 (HFM 2015) oder umfassende Gebäudesanierungen in umfangreichen Etappen gemäss M-10 «Verbesserung GEAK‐Klasse Gebäudehülle und Gesamtenergi
Gebäudesanierungen werden gefördert, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mindestens 90 Prozent der Fassade und des Dachs, mit Ausnahme der Wand und des Bodens gegen das Erdreich, sind nach der Sanierung gemäss den Anforderungen nach M-01 des HFM 2015 wärmegedämmt.
- Das Gebäude weist nach der Sanierung für die Gebäudehülle die GEAK-Effizienzklasse C oder B auf.
- Der Heizwärmebedarf des Gebäudes liegt nach der Sanierung unter dem Grenzwert von 150 Prozent des Grenzwerts für den Heizwärmebedarf von Neubauten gemäss den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 (MuKEn 2014).
Der Kanton bestimmt, welche Gebäudesanierungen nach Ziffer 4.2.1 er fördert.
Es gelten folgende Einschränkungen:
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Bei der Beurteilung, ob die Förderung gesamthaft 50 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigt, ist der Förderbeitrag für die Basismassnahme M-01, M-10 oder M-11 des HFM 2015 mitzuberücksichtigen.
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Eine Kombination mit dem Bonus für die Gesamtenergieeffizienz M-15 des HFM 2015 ist ausgeschlossen.
Die Kantone können zusätzlich weitere Massnahmen fördern. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons