Solarkollektor grösser als 70 kW

Massnahme wird gefördert: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TI, UR, VD, ZG, ZH

IP-08 Installation Solarkollektor grösser als 70 kW (Gemäss Klimaschutz-Verordnung, KlV)

Förderbeitragsbedingungen

Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht: 

  • 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 kW;
  • 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW. 

Die Anlage ist Teil einer Anlage für die Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien, die eine Heizöl- oder Erdgasheizung oder eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ersetzt. 

Die Kollektoren entsprechen den Anforderungen gemäss den «Erläuterungen zur Kollektorliste.ch 12/2021». 

Es liegt eine validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/Energie Schweiz vor. 

Die Anlage verfügt über eine aktive Anlagenüberwachung gemäss den Vorgaben von Swissolar. 

Von der Förderung ausgeschlossen sind: 

  • Luftkollektoren;  

  • Solarkollektoren für Schwimmbadheizungsanlagen und Heutrocknungsanlagen; 

  • Der Ersatz von bestehenden Solarkollektoranlagen.