Förderbeitragsbedingungen
Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000
Kombination mit Förderbeiträgen an Einzelbauteile (M-01), Einzelanlagen (M-02 bis M-09) oder Gesamtsanierung (M-12, M-13) im gleichen Bauprojekt nicht möglich
Massgeblich ist die Reduktion des Heizwärmebedarfs qh und des Heizenergiebedarfs eh aus Heizöl, Erdgas, Fernwärme, Strom (eh aus Heizöl, Erdgas, Fernwärme, Strom, ungewichtet). Bsp.: Verbesserung Heizwärmebedarf um 3 Stufen gemäss untenstehender Stufeneinteilung, Verbesserung Heizenergiebedarf aus Öl, Gas, FW, Strom um 4 Stufen -> Massgebliche Verbesserung: 3 Stufen.
Fachgerechte Heizwärme- und Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen vor sowie nach Umsetzung
Auszahlung erfolgt auf Nachweis Heizwärme- und Heizenergiebedarfsberechnung nach Umsetzung (bis spätestens drei Jahre nach Förderantrag einzureichen)
Die Kantone können zusätzlich weitere Massnahmen fördern. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons