IP-08 Installation Solarkollektor grösser als 70 kW (Gemäss Klimaschutz-Verordnung, KlV)
Förderbeitragsbedingungen
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
- 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 kW;
- 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Die Anlage ist Teil einer Anlage für die Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien, die eine Heizöl- oder Erdgasheizung oder eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ersetzt.
Die Kollektoren entsprechen den Anforderungen gemäss den «Erläuterungen zur Kollektorliste.ch 12/2021».
Es liegt eine validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/Energie Schweiz vor.
Die Anlage verfügt über eine aktive Anlagenüberwachung gemäss den Vorgaben von Swissolar.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
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Luftkollektoren;
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Solarkollektoren für Schwimmbadheizungsanlagen und Heutrocknungsanlagen;
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Der Ersatz von bestehenden Solarkollektoranlagen.
Die Kantone können zusätzlich weitere Massnahmen fördern. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons